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Merkmale der ECHTEN Demokratie:

Postenbesetzung im Rechnungshof:

     Beim höchsten Kontrollorgan der Republik Österreich, dem Rechnungshof, ist eine nachvollziehbare Begründung für eine Postenbesetzung offensichtlich nicht erforderlich. Ein oberstes Kontrollorgan muss selbst derzeit keine Kontrolle befürchten. Hier ein typisches Beispiel dafür, wie es nicht laufen sollte:

Gerichtsprozess beim Bundesverwaltungsgericht am 9.6.2021 in Wien, wegen einer Postenbesetzung im Rechnungshof:
     Der ehemalige Rechnungshofpräsident Dr. Josef Moser hat bei der Besetzung einer Leitungsfunktion einem Bewerber ernannt, der nur wenig Berufserfahrung bei der Gebarungskontrolle hatte und keine nennenswerte Prüferfolge nachweisen konnte. Mit dieser Postenbesetzung hat er einen wesentlich älteren Mitbewerber mit jahrzehntelanger Berufserfahrung, ausgezeichneter Dienstbeschreibung und Prüfungserfolgen mit hunderten Millionen Euro Einsparungen übergangen. Der übergangene Mitbewerber MinR.i.R. RegR. Mag. Hoza, hat umfassendes Wissen auch in seinen rechtswissenschaftlichen Artikeln auf seiner Website „https://manfred-hoza.jimdofree.com“ nachgewiesen. Er ist wegen seines Expertenwissens international anerkannt und wurde auch zu Vorträgen ins Parlament in Bratislava und zum tschechischen Senat in Prag eingeladen.
     Wegen der sachlich nicht nachvollziehbaren Personalentscheidung hat Mag. Manfred Hoza im April 2012 einen Antrag auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung eingebracht. Seit diesem Antrag sind mehrfachen rechtswidrigen Entscheidungen des Präsidenten des Rechnungshofs - auch rechtswidrige Entscheidungen der Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts - erfolgt, die auf eine beharrliche Rechtsverweigerung schließen lassen. Dazu wurden folgende Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlicht: VwGH 2012/12/0165, Ra 2016/12/0069, Ra 2020/12/0006.
     Mit letztgenannter VwGH-Entscheidung Ra 2020/12/0006 vom 01.09.2020 wurde das Erkenntnis der Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M als rechtswidrig aufgehoben. Und dieselbe Richterin blieb nach der geltenden Rechtslage weiterhin zuständig, um im weiteren Verfahren ihre Fehlentscheidung zu korrigieren.
     Man kann bei Anwendung des Hausverstandes nicht erwarten, dass ein Richter seine eigene Fehlentscheidung im weiteren Verfahren als solche erkennen will. Das war bei der Verhandlung am 09.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht in Wien auch deutlich merkbar.
     Als Prozessbeobachter hat man den Eindruck gewonnen, dass die Richterin eine weitere Gegnerin von Mag. Hoza war.
Beweisanträge von Mag. Hoza wurden von der Richterin abgelehnt und von ihr selbst keine Fragen gestellt, die falsche Beweisaussagen von Zeugen aufgedeckt hätten. Das ist aber Mag. Hoza mit seinen Fragen an einen Zeugen gelungen. Dieser hatte bei einer früheren Zeugeneinvernahme ausgesagt, dass bei Mag. Hoza keine erfolgreiche Verwendung vorgelegen ist. Nach dem Hinweis auf seine ausgezeichnete Dienstbeschreibung hat Mag. Hoza den Zeugen gefragt, wie er diese Dienstbeschreibung im Hinblick auf seine Zeugenaussage sieht. Daraufhin hat der Zeuge Mag. P. zugestanden, dass er Prüfungserfolge von Mag. Hoza nicht in Abrede stellt.
     Damit hat er selbst zugestanden, dass seine frühere Zeugenaussage falsch war. Auch kann eine ausgezeichnete Dienstbeschreibung als Beweis einer erfolgreichen Verwendung gelten. Die Fragen von Mag. Hoza hätte vorweg bereits die Richterin stellen sollen, die doch zu einer amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet war.
     Mag. Hoza hat mit seinen Fragen an Zeugen auch aufgezeigt, dass die Mitbewerber keine Einsparungserfolge nachgewiesen haben, er hingegen Einsparungserfolge von mehreren hundert Millionen Euro. Die Richterin hat auch zu den Einsparungserfolgen der Bewerber keine Fragen gestellt. Ebenso hat die Richterin nicht nachgefragt, wie das Ausschreibungskriterium „mehrjährige erfolgreiche Verwendung auf dem Gebiet der Kontrolle“ auszulegen war, ob nämlich konkret die Gebarungskontrolle gemeint war. Dazu haben auch die Vertreter der Dienstbehörde nichts gesagt. Es blieb bei Prozessbeobachtern der Eindruck, dass sich beim Rechnungshof auch ein Zugschaffner unter Hinweis auf seine erfolgreiche Verwendung bei der Fahrscheinkontrolle mit Erfolgsaussichten für eine Leitungsfunktion bewerben kann.
     Der ehemalige Präsident des Rechnungshofes Dr. Josef Moser hat in seiner Zeugenaussage seine Personalentscheidung allein mit dem Gutachten der von ihm eingesetzten Begutachtungskommission begründet.
     Dieses Gutachten der Begutachtungskommission war aber offenkundig hinsichtlich der Punktevergabe falsch und insgesamt sachlich nicht nachvollziehbar. Auch die Bundes-Gleichbehandlungskommission hat festgestellt, dass sie mangels Nachvollziehbarkeit der Punktebewertung nicht davon überzeugt werden konnte, dass die Postenbesetzung sachlich gerechtfertigt war.
     In seiner Zeugenaussage hat Dr. Josef Moser erst nach Vorhalt von Mag. Hoza von zwei Schreiben des Präsidenten an ihn wegen seiner rechtswissenschaftlichen Artikel ausgesagt, dass Mag. Hoza auf diesen Gebieten ein Experte war. Der erfolgreiche Mitbewerber wurde von keinem Zeugen als Experte bezeichnet. Die Richterin hat diese Fragen nicht gestellt und insgesamt nicht den Eindruck vermittelt, dass sie die bessere Eignung von Mag. Hoza darstellen will.

Letztlich hat Mag. Hoza darauf aufmerksam gemacht, dass ein neu im Rechnungshof aufgenommener Mitarbeiter bereits ab seinem ersten Tag im Rechnungshof gemäß einer Leitungsfunktion bezahlt wurde. Er hat den Zeugen Dr. Moser gefragt, ob er das wahrgenommen hat. Die Richterin hat die Frage nicht zugelassen und war offenkundig selbst nicht daran interessiert, ob es noch weitere unsachliche Postenbesetzungen im Rechnungshof gibt.

   Zu Postenbesetzungen im Rechnungshof hat auch ein ehemaliger Mitarbeiter einen Artikel verfaßt, der auf folgender Webseite veröffentlicht ist:
=> https://www.fischundfleisch.com/mag-markus-inderst/willkommen-in-der-bananenrepublik-oder-doch-noch-nicht-22656
und Eva Pichler auf => https://mobbing-konkret.jimdofree.com/rechnungshof-rh/

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Als überzeugter demokratischer Bürger wünscht man sich objektiv nachvollzieh- bare Postenbesetzungen und auch Rechtsvorschriften,  die eine solche ermöglichen und überprüfbar machen. Dass Dienstbehörden als Verfahrenspartei selbst als Richter über ihr eigenes Handeln zu entscheiden haben, kann keine objektive Rechtsprechung erwarten lassen. Ebensowenig die Tatsache, dass Richter bei Fehlentscheidungen im weiteren Verfahren dafür zuständig sind, über ihre eigene Fehlentscheidung neu zu entscheiden.

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